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Zeitarbeit – neue Fallstricke beim Einsatz beachten!

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Pressemeldungen
April 12, 2017

Der Einsatz von externen Arbeitskräften im Unternehmen ist seit dem 1. April 2017 komplexer geworden. Die Bundesregierung hat durch die gesetzliche Novellierung die Voraussetzungen für den rechtskonformen Einsatz von Fremdpersonal verschärft. Um Zeitarbeit weiterhin zur Flexibilität und als kosteneffizientes Mittel zu nutzen, ist insbesondere die Beachtung der verschärften Höchstüberlassungsdauer und des Equal-Pay-Grundsatzes erforderlich.

Neben eigenen Stammmitarbeitern setzen Unternehmen oft Fremdpersonal im Unternehmen ein, welches von Seiten Dritter zur Verfügung gestellt wird.

Hierbei werden Arbeitskräfte entweder als Zeitarbeitnehmer von entsprechenden Anbietern und Agenturen für eine gewisse Zeit „entliehen“ oder das Fremdpersonal wird im Unternehmen zur Erbringung eines konkreten Werkes im Rahmen eines Werkvertrages tätig – etwa im Bereich der Qualitätsvorkontrolle oder der Lagerlogistik.

Um diese beiden Gruppen zukünftig deutlicher voneinander zu trennen und missbräuchliche Ausprägungen in der organisatorischen Gestaltung zu unterbinden, hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit Wirkung zum 1. April 2017 angepasst.

Für Unternehmen heißt dies nun noch sorgfältiger zu planen und in laufenden Kontrollen zu agieren.

Zeitarbeit nun kennzeichnungspflichtig

Nach neuem Recht ist Zeitarbeit nun kennzeichnungspflichtig, das heißt das Entleihen von Fremdpersonal muss explizit als solches vertraglich bezeichnet werden. Auch muss die betreffende Person, welche entliehen werden soll, eindeutig benannt werden (Konkretisierungspflicht).

Bislang bestand die Möglichkeit für Werk- oder Dienstvertrag, einen Verleih von Fremdpersonal „vorsorglich“ zu erklären, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde eine werk- oder dienstvertragliche Vereinbarung nicht anerkennt (sog. „vorsorgliche Verleiherlaubnis“).

Hierdurch konnte bislang, neben Bußgeldern und sozial- und steuerrechtlichen Nachforderungen, vor allem eines verhindert werden: Die Begründung eines direkten Arbeitsverhältnisses zwischen Fremdpersonal und entleihendem Unternehmen.

Nach neuem Recht funktioniert dies nun nicht mehr: Wird der Einsatz von Fremdpersonal anhand der tatsächlichen Eingliederung ins Unternehmen nicht als Werkvertrag erfasst, sondern als (illegale) Zeitarbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkvertrag), entfaltet die Erklärung einer vorsorglichen Verleiherlaubnis keine Schutzwirkung mehr als Rettungsschirm.

Maßgeblich für die Einordnung sind vor allem der Grad der tatsächlichen Eingliederung ins Unternehmen und der Weisungsgebundenheit des Fremdpersonals durch den Entleiher.

Gesteigertes Haftungsrisiko

Für Unternehmen, die Fremdpersonal einsetzen, bedeutet dies ein gesteigertes Haftungsrisiko. Bei einem Verstoß drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen – sowohl auf Auftragnehmer- als auch auf Auftraggeberseite.

Das heißt für Unternehmen, es muss im Bereich Compliance nachgebessert werden, etwa müssen Schnittstellen zwischen eigenen Mitarbeitern und Fremdpersonal klar definiert und in Leitfäden dokumentiert werden.

Höchstdauer für Zeitarbeit verschärft

Nach Neufassung des §1b AÜG, ist nun die Überlassungshöchstdauer arbeitnehmerbezogen auf 18 Monate begrenzt.

Wird diese Frist überschritten, so kommt automatisch ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und entleihendem Unternehmen zustande.

Die gesetzliche Frist kann durch tarifvertragliche Regelung ausgedehnt werden.

Gleiche Entlohnung

Nach neuem Gesetzeslaut hat ein Zeitarbeitnehmer nach 9-monatigem Einsatz regelmäßig dasselbe Entgelt zu erhalten, wie eine unternehmensinterne Stammkraft („Equal-Pay“).

Insofern ein Tarifvertrag bereits Lohnaufstockungen nach 6 Wochen vorsieht, greift der „Equal-Pay“-Grundsatz nach 15 Monaten vollumfänglich.

Unternehmen sind hier gefordert ein detailliertes Fristen- und Vertragsmanagement zu gewährleisten, um laufende Einsätze von Zeitarbeit aktiv zu steuern.

Wichtige Änderungen auf einen Blick

  • Zeitarbeit ist nun als solche vertraglich kennzeichnungspflichtig
  • Name des entliehenen Arbeitnehmers muss im Vertrag genannt sein
  • Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate reduziert
  • Equal-Pay: Nach 9 Monaten muss entliehener Arbeitnehmer dasselbe Entgelt erhalten, wie Stammkraft
  • Kettenverleih (Zwischen-, Weiterverleih) untersagt
  • Verstöße sind straf- und zivilrechtlich mit Straf- und Bußgeld bewehrt

Ayming – Ihr internationaler Partner
Ayming als internationaler Partner unterstützt Sie gerne bei Einsatz und Steuerung von Fremdpersonal, um auch zukünftig Flexibilität und Kostenvorteile zu gewährleisten.

Wir unterstützen Sie Haftungsrisiken durch angepasste Compliance zu minimieren, die Kostenstruktur ihres Lieferantenmixes zu optimieren und Kosten aus laufendem Betrieb durch ein angepasstes Fristen- und Vertragsmanagement aktiv zu steuern.

Sprechen Sie uns einfach an.

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Kontakt
Wolfgang Schwemmer
Manager
Operations Performance
+ 49 (0) 211 71 06 75-13
wschwemmer@ayming.com

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