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Polnisches Steuerrecht: Möglichkeit zur Aufteilung bestehender Zahlungsaufforderungen

Am 12. Mai 2017 wurde ein Vorschlag zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 11. März 2004 (Ustawa o podatku od towarów i usług) veröffentlicht. Die vorgeschlagene Kernmaßnahme ist die Einführung einer Aufteilung bestehender Zahlungsaufforderungen.

Ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer erhält, ist verpflichtet, Teilzahlungen wie folgt zu entrichten:

  • Zahlung des Nettobetrages auf das polnische Bankkonto des Lieferanten und
  • Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf das Konto des Lieferanten.

Das Steuerkonto darf hauptsächlich für Mehrwertsteuerabschlüsse bei den Steuerbehörden verwendet werden. Der Leiter des zuständigen Finanzamtes (naczelnik urzędu skarbowego) kann jedoch nach einem schriftlichen Antrag eine andere Verwendung der in das Mehrwertsteuerkonto hinterlegten Geldmittel ermöglichen.

Eine andere Verwendung der Geldmittel wird verweigert, wenn der Besitzer des Mehrwertsteuerkontos während eines Zeitraums von zwölf Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, Teil eines Steuerverfahrens ist oder von den Steuer- oder Zollbehörden geprüft wurde.

Im Falle der Deregistrierung eines Steuerpflichtigen werden die Gelder auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen übertragen, es sei denn, der Steuerpflichtige hat Steuerrückstände. Wenn eine Überweisung erfolgt, sollen folgende Informationen von einem Steuerpflichtigen erteilt werden:

  • die Rechnungsnummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten
  • der Lieferwert
  • der Mehrwertsteuerbetrag

Wird eine Zahlung im Auftrag eines anderen Steuerpflichtigen erbracht, welcher kein Lieferant ist, so haftet der Steuerpflichtige, der die Zahlung erhält, zusammen mit dem Lieferanten für jede unbezahlte Mehrwertsteuer, die mit dieser Lieferung verbunden ist.

Die Bestimmungen über die gesamte oder getrennte Haftung der Käufer gelten nicht für Personen, die Zahlungen im Rahmen einer Aufteilung bestehender Zahlungsaufforderungen vornehmen. Die Anwendung von Sanktionen, d.h. zusätzliche Steuerpflichten, ist auch unter einer Aufteilung bestehender Zahlungsaufforderungen begrenzt.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden, sofern sie erlassen werden, voraussichtlich am 1. Januar 2018 geltend gemacht.

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